Anhebung des Pendlerpauschales um ca. 15% |
2004-06-14 |
Es wird bereits für das Jahr 2004 um ca. 15%angehoben! Weil das erhöhte Pendlerpauschale bereits ab 2004 zusteht, ist in den Übergangsbestimmungen folgende Vorgangsweise vorgesehen: Für Lohnzahlungszeiträume ab Juli 2004 kann die Berücksichtigung der höheren Beträge bereits bei der laufenden Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber erfolgen. Für die Lohnzahlungszeiträume 1-6/2004 kann die Berücksichtigung durch eine Aufrollung des Arbeitgebers bis November 2004 erfolgen.
Weil das erhöhte Pendlerpauschale bereits ab 2004 zusteht, ist in den Übergangsbestimmungen folgende Vorgangsweise vorgesehen: Für Lohnzahlungszeiträume ab Juli 2004 kann
die Berücksichtigung der höheren Beträge bereits bei der
laufenden Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber erfolgen. Sollte die Aufrollung durch den Arbeitgeber nicht erfolgen, dann können die höheren Beträge jedenfalls im Wege der Arbeitnehmerveranlagung 2004 beansprucht werden.
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Anhebung der Steuererklärungsgrenzen ab 2004 |
2004-02-10 |
| Einkommenssteuererklärungen für 2004 müssen erst abgegeben werden, wenn das Einkommen mehr als 8.887,-- EUR beträgt UND keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte darin enthalten sind. Ist das der Fall, dann erst, wenn das Einkommen über 10.000,-- EUR liegt. Für das Veranlagungsjahr 2003 ist außerdem eine gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Einreichung der Einkommen- und Körperschaftsteuer-Erklärung vorgesehen, unter der Voraussetzung, daß es dem Steuerpflichtigen zumutbar ist. Diese Zumutbarkeit liegt dann vor, wenn der Steuerpflichtige zur elektronischen Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet ist. Für Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wurden die Erklärungsfristen von bisher Ende März auf Ende April des Folgejahres - bei elektronischer Einreichung sogar bis Ende Juni verlängert!
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Wegfall der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung |
2003-10-23 |
| Die Sondervorauszahlung ist ab dem Jahr 2003 nicht mehr zu entrichten.
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Zuschuß der Allgem. Unfallversicherungsanstalt (AUVA) bei Entgeltfortzahlung |
2003-10-02 |
| Ab sofort können Dienstgeber bei der AUVA einen Antrag auf Zuschuß zur Entgeltfortzahlung nach Arbeits- und Freizeitunfällen die nach dem 30.9.2002 eingetreten sind stellen. Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein: • der Dienstgeber muß weniger als 51 Mitarbeiter
beschäftigen, Der Zuschuß beträgt 50 % des jeweils tatsächlich fortgezahlten Entgeltes. Der Antrag muß innerhalb von 2 Jahren nach Ende des Entgeltfortzahlungsanspruches gestellt werden. |
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